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Lärmschutzkabinen, Lärmschutzräume
Aufgrund der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist der Arbeitgeber ab einem Schalldruckpegel von 85 dB(A) verpflichtet, bauseitige Lärmdämmungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört z.B. die Einrichtung von Lärmschutzräumen bzw. Lärmschutzkabinen (Schallschutzkabinen), bei denen der Lärm durch Schallschutzwände und Schallschutztüren abgefangen wird. Lärmschutzkabinen und Lärmschutzräume werden auch als Ruheräume bezeichnet, besonders wenn Sie zur gesundheitlichen Regeneration lärmbelasteter Mitarbeiter dienen (Arbeitspausen im Ruheraum).
Neben den Lärmschutzräumen und Lärmschutzkabinen gibt es auch Lärmschutzhallen sowie lärmschützende Raumteiler, wie z.B. Lärmschutz-Trennwände (Werkstatt-Trennwand). Hier gilt es, auch die Vorgaben der GSGV Maschinenlärminformations-Verordnung einzuhalten. Mit Lärm dämmenden Materialien, Schall absorbierenden Fußböden, Lärmschutzmatten, Lärmschutzfolien, Lärmschutzschilden sowie Schallschutzwänden kann man Lautstärken, unangenehme Geräusche erfolgreich reduzieren bzw. den Schallkegel eingrenzen.
Info-Tipp:
Lärmschutzräume und Lärmschutzkabinen: Maßnahmen gegen Gewerbelärm (Wikipedia).
News zum Thema Lärmschutzkabinen, Lärmschutzräume:
| 26. Oktober 2011 Auf der Motek-Fachmesse in Stuttgart präsentierte MiniTec zum 25-jährigen Firmenjubiläum das neue Arbeitsplatzprogramm mit innovativen Lösungen zur Ergonomie und zum Lärmschutz am Arbeitsplatz.mehr ... |


