Urteil: Arbeitgeber muss Reinigung der Arbeitskleidung bezahlen

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben muss der Arbeitgeber die Reinigung der Arbeitskleidung bezahlen - so sah es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 14. Juni 2016.
Oft ist die Reinigung von Arbeitskleidung Chefsache - das heißt, dass der Arbeitgeber das übernehmen oder finanziell ausgleichen muss. Das gilt vor allem dann, wenn es mehr im Interesse des Arbeitgebers liegt, dass der Beschäftigte die Arbeitskleidung trägt, als im Interesse des Arbeitsnehmers. Es gibt zahlreiche Hygiene- und Textil-Unternehmen, die Berufskleidung vermieten und/oder zum Reinigen abholen. Es ist aber auch möglich, Arbeitskleidung in der Waschmaschine zu Hause zu waschen und das Ganze steuerlich abzusetzen.
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Wenn Arbeitskleidung im Betrieb vorgeschrieben ist, kann durch eine Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Beschaffungskosten und an den Reinigungskosten beteiligt. Besonders wenn die Kleidung auch privat getragen werden kann und wenn der Beschäftigte seine private Kleidung dadurch schont, ist das möglich.
Bei Schutzkleidung oder Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben ist, ist die Sachlage anders: Hier ist allein der Arbeitgeber für die Beschaffung und die Reinigung verantwortlich.
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