Für Wegeunfälle gelten aber genauso wie für Arbeitsunfälle bestimmte Regeln und Ausnahmen. Es handelt sich zum Beispiel nur beim direkten Weg von der oder zur Arbeit um einen versicherten Arbeitsweg. Das heißt aber nicht, dass es der kürzeste Weg sein muss. Beschäftigte können auch einen verkehrsgünstigeren Weg wählen oder einen, der sicherer ist.
Sobald man aber private Erledigungen (etwa einen Einkauf oder einen Besuch bei Freunden) in die Route einbaut und sich "auf Abwegen" befindet, erlischt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Setzt man den Weg fort, ist man wieder versichert, sobald man wieder auf dem Arbeitsweg ist. Als Ausnahme gilt hier eine 2-Stunden-Grenze: Wird der Arbeitsweg für mehr als zwei Stunden unterbrochen, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht mehr.
Wege von Fahrgemeinschaften, die unterschiedliche Ziele anfahren, sind versichert. Auch Eltern, die ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen und dafür nicht den direkten Weg zur Arbeit wählen, gelten als versicherte Fahrgemeinschaften.